Übersicht: Erstattungen für Pflege

Allgemeines

Bei Einführung der Pflegeversicherung wurde festgelegt, bei welchem Unterstützungsbedarf, welche Pflegestufe gewährt wird. Gleichzeitig wurden Erstattungssätze für die jeweiligen Stufen definiert. Seither wurden die Erstattungssätze einige Male angepasst, allerdings bei weitem nicht im gleichen Maße wie die tatsächlichen Pflegekosten gestiegen sind. Experten fordern daher seit Jahren eine „Dynamisierung“ der Leistungen aus der Pflegeversicherung etwa wie in der Rentenversicherung. Die Forderungen zeigen erste Erfolge:

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 (gegenüber dem Jahre 2014) um 4 Prozent gestiegen. Leistungen, die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum Jahreswechsel 2012/2013 eingeführt wurden, stiegen um 2,67 Prozent.

Laut §30 SGB XI ("Dynamisierung, Verordnungsermächtigung") hat die Bundesregierung alle drei Jahre, erneut also im Jahre 2017, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung zu prüfen. Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient hier die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren [...]. - Ende 2015 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das Pflegestärkungsgesetz II auf den Weg gebracht. Dieses gilt nun seit Januar 2016, wirkt allerdings erst ab 2017. Diese Zeit soll genutz werden, um die Umstellung von Pflegestufen zu Pflegegraden vorzubereiten. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die aktuellen Leistungen je Pflegestufe sowie einen Vorausblick auf die künftigen Leistungen je Pflegegrad. 

Die aktuellen Leistungen, geordnet nach Pflegestufen

 

Pflegegeld für häusliche Pflege

Stufe der Pflegebedürftigkeit Monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 123
1 244
1 (mit Demenz*) 316
2 458
2 (mit Demenz*) 545
3 728
3 (mit Demenz*) 728

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Es besteht die Möglichkeit, das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen zu kombinieren.
Diese werden untenstehend ebenfalls aufgeschlüsselt. 

 

Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege

Stufe der Pflegebedürftigkeit monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 bis zu 231
1 bis zu 468
1 (mit Demenz*) bis zu 689
2 bis zu 1.144
2 (mit Demenz*) bis zu 1.298
3 bis zu 1.612
3 (mit Demenz*) bis zu 1.612
Härtefall bis zu 1.995
Härtefall (mit Demenz*) bis zu 1.995

Diese Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Sie sind mit dem Pflegegeld kombinierbar.
 

Pflegehilfsmittel

Stufe der Pflegebedürftigkeit Monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 (mit Demenz*) bis zu 40
1, 2 oder 3 bis zu 40

Unter dem Begriff „Pflegehilfsmittel“ werden hier Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

 

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind

Stufe der Pflegebedürftigkeit Jährliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 (mit Demenz*) bis zu 1.612 (für Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 6 Wochen) 
1, 2 oder 3 bis zu 1.612 (für Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 6 Wochen) 

 

Teilsationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege

Stufe der Pflegebedürftigkeit

Monatlche Leistungen seit 2015 (EUR)

0 (mit Demenz*) bis zu 231
1 bis zu 468
1 bis zu 689
2 bis zu 1.144
2 (mit Demenz*) bis zu 1.298
3 bis zu 1.612
3 (mit Demenz*) bis zu 1.612

 

Kurzzeitpflege

 Stufe der Pflegebedürftigkeit   Jährliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 (mit Demenz*) 1.612 (für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu vier Wochen)
1, 2 oder 3 1.612 (für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu vier Wochen)

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Stufe der Pflegebedürftigkeit Monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 (mit Demenz*) bis zu 205
1, 2 oder 3 bis zu 205

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen seit 2015 pro Maßnahme (EUR)
0 (mit Demenz*) bis zu 4.000 (bis zu 16.000,
wenn mehrere Anspruchsberechtigte
zusammen wohnen)
1,2 oder 3 bis zu 4.000 (bis zu 16.000,
wenn mehrere Anspruchsberechtigte
zusammen wohnen)

 

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Stufe der Pflegebedürftigkeit Monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)
0 (mit Demenz*) 0
1 1.064
1 (mit Demenz*) 1.064
2 1.330
2 (mit Demenz*) 1.330
3 1.612
3 (mit Demenz*) 1.612
Härtefall 1.995
Härtefall (mit Demenz*) 1.995

 

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung

Stufe der Pflegebedürftigkeit Monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)
1-3 266

 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Stufe der Pflegebedürftigkeit Monatliche Leistungen seit 2015 (EUR)

1, 2 oder 3 

(ohne erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz)

104

0, 1, 2 oder 3

(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)

104

0, 1, 2 oder 3

(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz,die zur Inanspruchnahme des
erhöhten Betrages berechtigt)

208

 

*Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - dies sind vor allem Personen mit Demenz.

(Quelle1 und Quelle 2 für alle Werte der Tabellen 2015/16)
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Wie geht es 2017 weiter?


Die neuen Pflegegrade - Hauptleistungsbeträge ab 2017

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant - 316 Euro/ Monat 545 Euro/ Monat 728 Euro/ Monat 901 Euro/ Monat
Sachleistung ambulant - 689 Euro/ Monat 1298 Euro/ Monat 1612 Euro/ Monat 1995 Euro/ Monat
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) 125 Euro/ Monat 125 Euro/ Monat 125 Euro/ Monat 125 Euro/ Monat 125 Euro/ Monat
Leistungsbetrag stationär 125 Euro/ Monat 770 Euro/ Monat 1262 Euro/ Monat 1775 Euro/ Monat 2005 Euro/ Monat
bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil - 580 Euro/  Monat 580 Euro/ Monat 580 Euro/ Monat 580 Euro/ Monat

(Quelle 1 und Quelle 2

Erläuterungen:

"Geldleistung ambulant" meint das Pflegegeld, das monatlich vom Staat zur Verfüfung gestellt wird,
wenn zu Hause gepflegt wird. Diese Pflege kann entweder von einem Angehörigen oder einer anderen Pflegeperson geleistet werden.
Wie sich aus der Tabelle ergibt, entfällt dieses Pflegegeld für Personen mit Pflegegrad 1 (PG1).  Dennoch besteht auch bei PG1 
Anspruch auf 1 Beratungsbesuch des Pflegedienstes und zwar alle halbe Jahre. 

Der "Entlastungsbetrag ambulant" soll die zusätzlichen Betreuungsleistungen decken.
Diese zusätzlichen 125 Euro können für alle Sachleistungen des ambulanten Pflegedienstes genutzt werden. 
Ausgenommen ist hierbei jedoch die Körperpflege durch den ambulanten Dienst. (Letzteres gilt allerdings nicht für 
Personen mit Pflegegrad 1. Hier darf der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege durch einen ambulanten Dienst
verwendet werden.)

"Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil" bezieht sich auf die stationäre Pflege (also Pflegeheime etc.) 
und meint, dass die selbst zu zahlenden Beiträge für die Pflege auch dann gleich bleiben, wenn die pflegebedürftige Person
in eine höhere Pflegestufe (bzw. neu: in einen höheren Pflegegrad) kommt.  Das bedeutet, dass alle Pflegebedürftigen 
der Pflegegrade 2-5 in einer stationären Pflegeeinrichtung den gleichen pflegebedingten Eigenanteil zahlen. Allerdings kann
sich dieser von Heim zu Heim unterscheiden, bundesdurchschnittlich wird er bei 580 Euro liegen. Beachten Sie:
Ausgenommen von dem Eigenanteil sind noch Kosten für die Verpflegung, Unterkunft und Investitionen des Hauses,
welche sich ebenfalls je nach Pflegeeinrichtung unterscheiden. 
 


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