Die Pflegestufen

 

Übersicht

Pflegestufe Hilfebedarf Zeitaufwand Davon Grundpflege
0 Täglicher Bedarf Weniger als bei Pflegestufe 1 Unter 45 Minuten
1

Tägliche Hilfe für mindestens zwei Punkte aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege

Zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

90 Minuten pro Tag im Durchschnitt der Woche Mehr als 45 Minuten
2

Dreimal täglich Hilfe bei der Grundpflege zu verschiedenen Tageszeiten

Zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung 

Mindestens drei Stunden pro Tag im Durchschnitt der Woche Mindestens zwei Stunden
3 Hilfe bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr, auch nachts. Zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Mindestens fünf Stunden pro Tag im Durchschnitt der Woche Mindestens vier Stunden

 

Pflege im Minutentakt – Aus der Tabelle geht hervor, dass sich das derzeitige Begutachtungsverfahren ausschließlich nach dem Zeitaufwand der notwendigen Pflege richtet. Dies soll sich noch im Laufe der aktuellen Wahlperiode, also bis spätestens 2017, ändern. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wird das veraltete Zeit-Prinzip somit schließlich durch ein differenziertes Punkte-System ersetzt. 

Das Ministerium für Gesundheit schreibt dazu: „Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Bereichen untersucht. Das Verfahren berücksichtigt erstmals auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Bei dem neuen Begutachtungsverfahren wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die abbilden, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Anhand der Ergebnisse der Prüfung werden die Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet.“ (Quelle)

Um bereits vor der Etablierung des neuen Verfahrens potentielle Mängel und Grenzen analysieren zu können, startete im Jahr 2014 eine Erprobungsphase.Die hier gewonnenen Erkenntnisse sollen im Anschluss direkt mit in die Gesetzesentwicklung einfließen. Die genannte Erprobung wurde in Form von den zwei folgenden Modellprojekten, koordiniert durch den GKV-Spitzenverband, durchgeführt:

(1) Praktikabilitätsstudie zur Einführung des neuen Begutachtungsassessments (NBA) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI

(2) Evaluation des NBA - Erfassung von Versorgungsaufwendungen in stationären Einrichtungen

 

Von Pflegestufen zu Pflegegraden

Auf Grundlage des zuvor angekündigten neuen Bewertungssystems, soll eine ebenso neuartige Form der Pflegebedürftigkeitseinstufung erfolgen. In der oben stehenden Tabelle sehen Sie die aktuellen Pflegestufen, aufgeschlüsselt nach den ihr zu Grunde liegenden Bewertungskriterien. Im Zuge des zu verabschiedenden Pflegestärkungsgesetzes II sollen aus den drei (bzw. vier bei Einbeziehung von "0") Pflegestufen künftig fünf sogenannte Pflegegrade werden. Sie erinnern sich: Die Regierung setzte sich hierfür eine „Galgenfrist“ bis 2017. Ziel dieser Neukonzeptionierung ist es, der individuellen Pflegebedürftigkeit (endlich) besser gerecht zu werden. So soll bei der zukünftigen Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden. Vielmehr wird der Grad der Selbständigkeit in den Fokus rücken und letztlich ausschlaggebend dafür sein, ob eine Person „offiziell pflegebedürftig“ ist oder nicht. Im Mittelpunkt steht dann die Frage, was Person x noch alleine kann und wo sie dagegen Unterstützung benötigt? Von der ermittelten Selbstständigkeit einer Person ausgehend, wird dann das jeweilige Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft: Von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

Weitere Details zu diesem Thema und zum Pflegestärkungsgesetz II finden Sie hier.

 

Umsetzung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) - Überleitung aktueller Leistungsempfänger

Es bleibt die Frage, wie Personen mit einer (bald veralteten) Pflegestufe zu ihrem neuen Pflegegrad kommen? Hierfür ist ein Verfahren zur Überleitung heutiger Leistungsempfänger in das neue System geplant. „Ein mögliches Verfahren, das in diesem Zusammenhang diskutiert wird, ist die Überleitung anhand einer formalen Überführung der heute gültigen Pflegestufen in die Pflegegrade des NBA gemäß der folgenden Festlegung: Alle Versicherten, die zum Zeitpunkt der Umsetzung des NBA Leistungen der Pflegestufe 1 beziehen werden formal in den Pflegegrad 2 übergeleitet; alle Leistungsbezieher der Pflegestufe 2 werden formal in den Pflegegrad 3 übergeleitet; Versicherte, die heute Leistungen der Pflegestufe 3 erhalten, gelangen in den Pflegegrad 4 und alle Härtefälle werden dem Pflegegrad 5 zugewiesen.“ (Pflegegrad 0 entspräche dann der Kategorie „nicht pflegebedürftig“.)

Die formale Überführung von Pflegestufen in Pflegegrade
Aktuelles Verfahren Überleitungsprozess Neues Begutachtungsassessment 
Pflegestufe 1 >>>>>>>>>>>>>>>>>> Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 >>>>>>>>>>>>>>>>>> Pflegegrad 3
Pflegestufe 3 >>>>>>>>>>>>>>>>>> Pflegegrad 4
Härtefälle >>>>>>>>>>>>>>>>>> Pflegegrad 5

Fraglich ist, ob eine solche formale Überleitung dem Kerngedanken des neuen Bewertungsstils zuträglich ist. Schließlich würde durch diese pauschale Umschreibung der Fälle die Undifferenziertheit nur fortgesetzt. Von staatlicher Seite heißt es allerdings, dass die geplante Übertragung evidenzbasiert und damit haltbar sei: „Insgesamt zeigt sich, dass ein großer Teil aller in der Umsetzungsstudie begutachteten Antragsteller, bei denen eine Pflegestufe empfohlen wurde, genau in den Pflegegrad gelangt sind [ist], den auch die […] Überleitungsregel vorsähe.“ Gleichzeitig werden allerdings auch Gruppierungen erwähnt, denen man durch eine schlichte Übertragung in das neue Gradsystem nicht gerecht würde. Hier müssten demnach Sonderregelungen greifen …

Den kompletten Bericht können Sie hier einsehen.

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