Alltagsbegleiter in der Altenpflege

 

Allgemeines

Zusätzliche Betreuungskräfte bzw. Alltagsbegleiter in der Altenpflege nach § 87b SGB XI sollen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen das Angebot für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergänzen. Konkret bestehen die Leistungen der „87b-Betreuungskräfte“ darin, die betroffenen Personen durch gemeinsame Spaziergänge, Basteln, Lesen oder durch das Begleiten zu kulturellen Veranstaltungen etc. zu aktivieren. Ihnen soll mehr Zuwendung zuteilwerden, wodurch nicht zuletzt die Lebensqualität in Pflegeeinrichtungen erhöht werden soll. Dieses zusätzliche Betreuungsangebot steht seit Januar 2015 allen pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen offen, so regelt es das Erste Pflegestärkungsgesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Idealer Weise findet diese Art der Betreuung in enger Kooperation und unter fachlicher Absprache mit den Pflegefachkräften der jeweiligen Einrichtung statt. Die professionelle Pflege einer Person gehört dabei nicht zum Aufgabenspektrum der Betreuungskräfte nach §87b. Im Vordergrund steht vielmehr die Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen/ gemeinschaftlichen Leben.

Wer trägt die Kosten?

Die anfallenden Kosten für dieses Zusatzpersonal werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen getragen. Hierfür haben die Pflegekassen und die stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren, heißt es vom Bundesministerium für Gesundheut (BMG). Auf der BMG-Homepage können hierzu weitere Details recherchiert werden.

 

Welche Rolle Spielt der GKV-Spitzenverband hierbei?

Der GKV-Spitzenverband trägt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Er beschließt die Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen. Wörtlich heißt es dazu im Gesetz (§ 87 b Abs. 3 SGB XI): „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen; er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“ Der GKV informiert auf seiner Seite noch einmal ausführlich über diese Aufgabe.

So viel zum Formalen. Doch welche Erfahrungen haben die betroffenen Personen tatsächlich gemacht? Wir von werpflegtwie wollen diese Stimmen und Erfahrungen auf unserem offenen Bewertungsportal bündeln und freuen uns auf einen regen Austausch.

 

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