Der Heimvertrag

 

Allgemeines

Als Rahmen für jeden Heimvertrag gibt es ein Bundesgesetz, Nachfolger des sogenannten Heimgesetzes. Dieses heißt WBVG (Wohn-Betreuungs-Vertrags-Gesetz) und regelt sämtliche Vertragswerke, die für Heimunterbringung, aber auch für gekoppelte Wohn- und Serviceverträge (z. B. Residenzen und Wohnstifte) gelten sollen. - Wenn Sie sich für ein Alten- oder Pflegeheim entschieden haben, muss der Träger Ihnen sogenannte „vorvertragliche“ Informationen zukommen lassen. Folgende Aspekte sollten Sie im weiteren Verlauf des Vertragsabschlusses beachten: 
 


Darauf sollten Sie achten

  • Die Einrichtung muss dem künftigen Bewohner den Vertrag vorab schriftlich zukommen lassen, damit dieser ihn in Ruhe prüfen kann.
  • Ist der Vertrag verständlich geschrieben?
  • Die Einrichtung muss Sie darauf hinweisen, dass sich Leistungen und Entgelt später ändern können.
  • Dem künftigen Bewohner steht eine Kopie des Vertrages zu.
  • Erfahren Sie die Adresse der zuständigen Beschwerdestelle? Stichwort: Heimaufsicht.
  • Achten Sie darauf, dass die Angaben (u. a.) zur Wohnung/ zu den Zimmern absolut genau sind. 
  • Es sollten keine Extrakosten für Getränke oder Beschäftigungsangebote dazu kommen.
  • Je genauer und detaillierter die anderen Beschreibungen (z. B. zu den Themen Verpflegung, Bereuung, Unterbringung) sind, desto besser.
  • Es sollte festgehalten sein, was passiert, wenn sich der Zustand des Bewohners verschlechtert. Ob und in welchem Fall hält die Einrichtung einen Aus- oder Umzug für notwendig?
  • Es muss geregelt sein, wie das Heimentgelt erstattet wird, wenn der Bewohner nicht im Heim ist.
  • Auch Regelungen über die Kündigung eines Heimvertrages sind gesetzlich definiert. So kann der Vertrag spätestens bis zum 3. Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss hierbei schriftlich eingereicht werden. Wird das Entgelt erhöht, ist eine Kündigung zu jeder Zeit möglich, ohne dass Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

 

Beachten Sie außerdem

Auch der Träger darf den Vertrag kündigen, wenn sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass in diesem Haus eine weitere Betreuung nicht mehr möglich ist. Ein Kündigungsrecht besteht selbstverständlich auch dann, wenn der Bewohner an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Bezahlung im Verzug ist und seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Eine Kündigung des Heimvertrags ist ebenfalls erlaubt, wenn es für den Träger eine unzumutbare Härte wäre, den Betrieb wegen Einstellungen, Veränderungen oder anderen Einschränkungen aufrecht zu erhalten. Dies ist nicht häufig der Fall, wird aber z. B. dann angewendet, wenn der Träger einer Einrichtung den Betrieb einstellen will oder muss.

 

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