Erstattung bei ambulanter Pflege

 

Allgemeines

Ein ambulanter Pflegedienst kann direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Hier gelten je nach Pflegestufe die ambulanten Sätze. In Pflegestufe II und III wurden die Sätze inzwischen denen, die für stationäre Pflege gewährt werden, weitgehend angeglichen.

Ambulante Pflegedienste dürfen außerdem Leistungen der Behandlungspflege erbringen. Das sind Leistungen, die ein Arzt verordnet, z. B. Insulinspritzen geben, Verbände anlegen etc. Das rechnen die Pflegedienste ebenfalls direkt mit den Pflegekassen ab. Ambulante Dienste erstellen einen Kostenvoranschlag mit einer Auflistung des voraussichtlichen Umfangs der Pflege. Darin summieren sie die notwendigen „Komplexleistungen“, die von Bundesland zu Bundesland leicht variieren. Leistungen sind zum Beispiel: Große Morgentoilette, Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme etc.

Was ist neu?

Die ambulanten Pflegedienste müssen seit kurzem parallel dazu die gleiche Leistung als Zeitleistung anbieten. Die Stundensätze werden dabei nicht willkürlich durch die Dienste festgelegt, sondern sind mit den Pflegekassen (landesweit meist einheitlich) verhandelt. Die Kosten, die ambulante Pflegedienste für eine Pflegestunde oder für die geltenden Leistungskomplexe ansetzen, variieren daher kaum. Einzelne Pflegedienste bleiben mitunter bewusst leicht unterhalb der Beträge, die in der Regel von den Arbeitsgemeinschaften der Wohlfahrtsverbände ausgehandelt werden. Nach Ablauf eines Monats erhält der Pflegebedürftige einen Leistungsnachweis, auf dem jede einzelne Tätigkeit vermerkt ist, die er abzeichnen muss und die anschließend Grundlage der Abrechnung mit den Pflegekassen und mit dem Bewohner ist. Die Pflegeleistungen im ambulanten Bereich werden immer ganz konkret aufwandsbezogen berechnet. Es gibt hier keine Pauschalen.

Wird aufgrund einer zusätzlichen akuten Erkrankung mehr Pflege nötig, steigen damit auch die Kosten. Nimmt der Pflegebedürftige tage- oder wochenweise keine Leistung in Anspruch, weil er beispielsweise durch Angehörige versorgt wird, muss er auch nichts bezahlen. (Voraussetzung ist natürlich, dass dem Pflegedienst rechtzeitig abgesagt wird.) Sie müssen bei einem ambulanten Pflegedienst ohnehin nicht den gesamten errechneten Zeitbedarf für die Pflegestufe buchen, sondern können in jedem Fall selbst entscheiden, wie viel Leistung Sie selbst erbringen möchten und sich so noch einen Teil der nicht verbrauchten Erstattungen als Pflegegeld auszahlen lassen. Sie können diese Leistungen in Absprache auch kurzfristig variieren und anpassen.

 

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