Leistungen aus der Pflegeversicherung

 

Allgemeines

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen entsprechenden Antrag stellen. Erledigen Sie dies idealer Weise telefonsich. Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen, muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein aushändigen, den Sie innerhalb von zwei Wochen einlösen müssen. Jeder ambulante Pflegedienst und jede Fach- oder Pflegeberatung in Ihrer Nähe kann Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein.

Zu Besuch: Der MDK

Zur Feststellung der Pflegestufe gibt die Pflegekasse ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Auftrag, das bis spätestens vier Wochen nach Antragstellung erstellt sein muss. Der Gutachter des MDK meldet sich dann zu einem Hausbesuch bei Ihnen an. An diesem Tag sollte die Person, um welche es geht sowie eine Vertrauensperson vor Ort sein. Sollten Sie bereits einen ambulanten Pflegedienst eingeschaltet haben, ist es sinnvoll auch diesen hinzuzuziehen.

Da nachgewiesen werden muss, dass der Pflegebedarf über einen längeren Zeitraum hinweg und im täglichem Durchschnitt der Woche ein festgesetztes Zeitkontingent überschreitet, ist es ratsam, diesen Bedarf vorab schriftlich zu dokumentieren. Ein sogenanntes Pflegetagebuch eignet sich sehr gut dazu. Vordrucke für das Pflegetagebuch gibt es bei den Pflegekassen. Die Bedeutung der Zeitebene wird mit der Etablierung des neuen Begutachtungsassessments glücklicher Weise abnehmen. Dies ist zumindest das Ziel des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, welches bis spätestens 2017 verabschieden werden soll. Dazu an späterer Stelle mehr (siehe Kapitel: Pflegestufen).

Das weitere Vorgehen

Nachdem der MDK bei Ihnen zu Besuch war, muss der Bescheid in folgender Zeit bei Ihnen eintreffen:

  • fünf Wochen, wenn der Antragsteller zu Hause ist.
  • zwei Wochen, wenn der Antragsteller zu Hause ist und ein Angehöriger Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt hat.
  • eine Woche, wenn der Antragsteller amublant-palliativ versorgt wird. Oder wenn er im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz ist und nicht mehr nach Hause zurückkehren kann.

Zuerst erhält die Pflegekasse das Gutachten. Von der Pflegekasse erhalten Sie anschließend einen schriftlichen Bescheid, der auch das Gutachten nochmals enthalten muss. Gegen den Bescheid können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Beginnen Sie den Brief mit den Worten:  “Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom …. ein.” Sie haben dazu vier Wochen Zeit.

 

Steigen Sie tiefer ein mit folgenden Themen:

Die Pflegestärkungsgesetze

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK)

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