Tages- und Nachtpflege

 

Teilstationäre Pflegemöglichkeiten

Für viele Angehörige, die eine Versorgung eines Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim (noch) nicht in Anspruch nehmen möchten, aber in ihrem Alltag regelmäßig Entlastung und professionelle Unterstützung gebrauchen können, kann die Tages- oder Nachtpflege eine gute Überbrückungsmöglichkeit darstellen. Tages- und Nachtpflege werden als teilstationäre Pflege bezeichnet.

Tagespflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person, die ansonsten in ihrem eigenen Zuhause wohnt, an einigen (1-5) Wochentagen eine Tagespflegeeinrichtung  oder ein Heim, das Tagespflege anbietet, besucht. Teilstationäre Pflege als Nachtpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person zum Schlafen in eine stationäre Pflegeeinrichtung kommt und die Tage in der eigenen Häuslichkeit mit einer Pflegeperson aus dem privaten Umfeld verbringt. 

Je nach Pflegekasse und Pflegegrad (bis Dezember 2016: Pflegestufe) werden dafür monatlich bis zu 1.995 EUR (bis Ende 2016: bis zu 1612 EUR) gezahlt. Ab 2017 haben die Pflegegrade 2 bis 5 (bis Ende 2016: ab Stufe 1) Anspruch auf diese Leistung.
 

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Leistungsanspruch  0 EUR

689 EUR

1.298 EUR

1.612 EUR

1.995 EUR


Ältere Menschen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen erstatten lassen, soweit hierfür Mittel zur Verfügung stehen. Die Pflegekasse kommt dabei für pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auf. Die Beförderung des Pflegebedürftigen zur Pflegeeinrichtung und zurück wird ebenfalls erstattet. Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssen jedoch selber übernommen werden. Zusätzlich können Pflegegelder oder Pflegezusatzleistungen für die Pflege zu Hause beantragt werden. 

Teilstationäre Pflege kann beispielsweise beantragt werden, wenn:

  • die pflegebedürftige Person kurzfristig mehr Pflege benötigt;
  • die Pflegeperson teilweise entlastet werden muss;
  • die Pflegeperson einer (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgehen möchte;
  • die pflegebedürftige Person tagsüber oder nachts einige Stunden ständige Beaufsichtigung benötigt. 

Tagespflege

In der Tagespflege werden Pflegebedürftige tagsüber in einer stationären Einrichtung  oder einer Tagespflegeeinrichtung gepflegt, aber leben ansonsten nach wie vor in ihrer eigenen Wohnung oder der des pflegenden Angehörigen. Eine Voraussetzung für die in Inanspruchnahme von Tagespflege ist, dass die Pflegebedürftigen nicht nur nicht bettlägerig, sondern auch transportierfähig sind. Außerdem muss die häusliche Versorgung morgens, abends und am Wochenende sichergestellt sein. Tagespflege kann je nach Bedarf in Anspruch genommen werden, d.h. auch nur ein oder zwei Tage die Woche. Die Pflegebedürftigen werden zur Tagespflege immer durch einen Fahrdienst abgeholt und wieder zurückgebracht. Die Tagessätze unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung. Fragen Sie da nach und vergleichen Sie.

Nachtpflege

In manchen Pflegesituationen ist besonders die nächtliche Versorgung und Aufsicht eine schwierige Aufgabe. Nachtpflege kann deshalb ein große Unterstützung und Arbeitserleichterung sein. Altersheime, die eine Nachtpflege anbieten  kümmern sich um pflegebedürftige Menschen, die Hilfe beim Zubettgehen, beim Aufstehen und bei der morgendlichen Körperpflege benötigen. Tagsüber können Sie dann in ihrer gewohnten Umgebung verbringen und ein relativ normales Leben führen. Diese Einrichtungen bieten sich besonders für Menschen mit Demenz an, da viele von ihnen einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben oder auch nachts mehr Aufmerksamkeit brauchen.



Infobox: Pflegestärkungsgesetze (PSGs) 1 & 2


Im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze 1 + 2 möchte die Bundesregierung die Qualität der Pflege deutlich verbessern. Das erste Pflegestärkungsgesetz (kurz: PSG 1) gilt bereits seit Januar 2015. Im Zuge dessen wurden laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Leistungen für ambulante und stationäre Pflege um insgesamt 2,4 Mrd. Euro aufgestockt. Darüber hinaus wurde nebst Einrichtung eines sogenannten „Pflegevorsorgefonds“ auch die Zahl der Betreuungskräfte in den Pflegeheimen erhöht, damit ein besserer Pflegeschlüssel gewährleistet werden kann. Bis all diese Besserungen allerdings auch in der Praxis ankommen und greifen, braucht es erfahrungsgemäß etwas Zeit. 

Mit dem PSG 2 kommen eine Neudefinition des viel diskutierten Pflegebedürftigkeitsbegriffes sowie ein neues Begutachtungsverfahren. Mittels beider Neudefinitionen sollen das Prozedere rund um die Entscheidung, welche Person offiziell pflegebedürftig ist und welchem Pflegegrad die jeweilige Pflegebedürftigkeit zugeordnet werden kann, modernisiert werden. „Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt“, so das BMG. Und damit hat es ganz Recht, denn von nun an tritt die Unterscheidung von Pflegebedürftigen mit oder ohne Demenz in den Hintergrund. Entscheidend ist nicht mehr, ob eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung Grund für die Pflegebedürftigkeit ist. Entscheidend ist nun vielmehr, was die jeweilige Person noch selbst tun kann und was nicht. Das PSG 2 trat zu 2016 hin in Kraft und gilt zum Jahr 2017 hin. Dadurch stünden laut BMG dauerhaft fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung und 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. So der Plan. – Allein die nächste Zeit wird zeigen, ob die viel versprechenden Programme und Vorhaben auch greifen und sich die Lage auch in der Praxis entspannen wird. 
 

Ausbau teilstationärer Leistungen im Zuge der PSGs

Im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze sollen teilstationäre Pflegeformen ausgebaut werden. Die teilstationären Leistungen sollen sich flexibel an die jeweiligen Bedarfe der Pflegeperson anpassen. Personenzentriert und bedarfsgerecht sind hier also die Schlüsselworte. Durch verbesserte Kombinationsmöglichkeiten von Leistungen der Pflegeversicherung (z. B. betreute Wohnformen + teilstationäre Angebote) stellt sich die Pflege künftig mehr auf die einzelnen Personen und ihre Familiengefüge ein. Zum Beispiel sollen so Pflege eines Angehörogen, eigene Erwerbstätigkeit, Familie und Erholungsphasen besser unter einen Hut gebracht werden können.


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