Teilstationäre Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

 

Allgemeines

Es gibt Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung), die nur für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind. Beispielsweise, wenn es eine Krise in der häuslichen Pflege gibt, der pflegende Partner im Urlaub ist oder nach einem Krankenhausaufenthalt des zu Pflegenden.


 

Modalitäten dieser Pflegeform/en 

Maximal vier Wochen pro Kalenderjahr zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Jahr. Diese Leistung ist unabhängig von der Einstufung. Da die Tagessätze je nach Pflegestufe variieren, reicht diese Pauschale für einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I länger aus als bei Pflegestufe III. Pflegeheime bieten diese Kurzeitpflege gerne an. 

Gleichgelagert ist die Verhinderungspflege, bei der ein Pflegebedürftiger, der zu Hause privat gepflegt wird, Anspruch auf maximal 28 Tage Unterbringung in einer stationären Einrichtung hat. Auch hier gelten die 1.612 Euro Pauschale pro Jahr als Obergrenze. Hiermit soll „verhindert“ werden, dass die Pflegeperson durch Überlastung oder gesundheitliche Beeinträchtigung selbst nicht mehr in der Lage ist die Pflege zu leisten.  


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