Erstattung bei stationärer Pflege

 

Allgemeines

In stationären Pflegeeinrichtungen funktioniert die Erstattung der Pflegekassen wiederum etwas anders. Die Bezeichnung der Einrichtung spielt hierbei keine Rolle. Ob Altenheim, Seniorenresidenz, Pflegeheim, Seniorenzentrum, Demenzzentrum etc.: Am Heimvertrag und an der Preisliste erkennen Sie, dass es sich um stationäre Pflege nach SGBXI handelt. Die einzelnen Leistungsbereiche „Unterkunft & Verpflegung“, „Pflege & Betreuung“ und die sogenannten “Investitionskosten“ (Mietanteil) müssen getrennt ausgewiesen sein. Die Pflegekasse kommt in jedem Fall nur für den Bereich „Pflege“ auf. Die Pflegekasse und die jeweiligen Träger der Sozialhilfe verhandeln das komplette Preispaket mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen.

Diese Pflegesatzverhandlungen finden jedoch in der Regel nicht jährlich statt. Für Sie heißt das, die Pflegesätze steigen jährlich, die Erstattung der Pflegekassen bleibt dagegen über längere Zeit fix, somit steigt Ihre Zuzahlung regelmäßig. 

Es gilt: Wenn Sie eine Einrichtung mit niedrigen Tagessätzen aussuchen, ist ihr Zuzahlungsbetrag niedriger, als wenn Sie ein Haus mit einem vergleichsweise hohen Tagessatz aussuchen.

Entscheidend ist der Pflegeschlüssel

Der entscheidende Kostenfaktor ist der mit den Kassen verhandelte Pflegeschlüssel, also die Relation von Mitarbeitern zu Bewohnern. Hier gibt es maximale Werte, die eine Pflegeeinrichtung allerdings nicht abbilden muss. Mindestanforderungen gelten insbesondere bei der Fachkraftquote. Da für Bewohner mit höheren Pflegestufen ein höherer Pflegeschlüssel angesetzt wird, steigen die Kosten in den Pflegeheimen mit der Anzahl der Bewohner, die eine höhere Pflegestufe haben. Nicht selten führt das dazu, dass trotz der steigenden Zuzahlung der Pflegekassen bei einer Höherstufung (in eine höhere Pflegestufe) die private Zuzahlung ebenfalls steigt. Die Einrichtungen rechnen mit den Kassen direkt ab, so dass Bewohner bzw. der Angehörige oder Betreuer eine monatliche Rechnung über den verbleibenden Restbetrag erhält.

 

Keine Pflegestufe, keine Erstattungen aus der Pflegekasse

Das Vorliegen einer Pflegestufe ist rein rechtlich nicht Voraussetzung für den Einzug in ein Pflegeheim. Es gibt in älteren Einrichtungen sogar noch sogenannte „Rüstigensätze“, die nur einen marginalen Anteil Pflege in den Kosten ansetzen. Neuere Häuser nehmen Bewohner unter Pflegestufe I in der Regel aus Eigeninteresse nicht auf, da die Kalkulation mit diesen niedrigeren Entgelten nicht "auskömmlich" ist. Ein Bewohner, der bei Einzug in ein Pflegeheim keine Pflegestufe hat, muss die Kosten zu 100% selbst zahlen.

Doch woher eine Pflegestufe nehmen, wenn nicht stehlen? Der Kampf um die Stufen: Hier ein Beitrag der ARD 

(Stand: 11.08.2014)

Wer die private Zuzahlung nicht leisten kann, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger, insofern kein Vermögen vorhanden ist. Auch die Vermögenslage von Verwandten, in der Regel den Kindern, wird bei der Prüfung mit einbezogen. Hier zu Grunde gelegt wird das Subsidiaritätsprinzip, welches besagt, dass Hilfe von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform zu leisten ist. Die unterste Ebene ist in unserer Gesellschaft die Familie.

Wenn der Fall zutrifft, dass Sie die private Zuzahlung nicht leisten können, dann sollten Sie sich also stets von einer ausgewiesenen Fachberatungsstelle unterstützen lassen.

 

Steigen Sie tiefer ein mit folgenden Themen:

Übersicht: Erstattungen für Pflege

Was ist stationäre Pflege? 

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